über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für das Jahr 2025 (Hebesatzsatzung) vom 17.12.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuer-gesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Ortsgemeinde Wolken erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Die Ortsgemeinde Wolken setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 500 v. H.
b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 550 v. H 2. für die Gewerbesteuer auf 480 v. H
der Steuermessbeträge
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Wolken, den 17.12.2024
gez. (Norbert Rausch Ortsbürgermeister)
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wen
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 3 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 4 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 3 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.